Fehler bei Massenentlassung führen zur Unwirksamkeit der Kündigung?

Stellenabbau in ganz Deutschland: Welche Fehler bei der Massenentlassung führen zur Unwirksamkeit einer Kündigung?

Stellenabbau in ganz Deutschland liest man in den Schlagzeilen. Thyssenkrupp, Airbus, VW, Bosch, Ford, Audi, Deutsche Bahn oder Continental, überall ist vom Stellenabbau die Rede. In dem Zusammenhang hört man von Massenentlassungsverfahren. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen vor Beginn des Stellenabbaus die Agentur für Arbeit darüber korrekt informieren. Das Verfahren ist fehleranfällig und führte in der Vergangenheit immer wieder zur Unwirksamkeit von Kündigungen.  

1.     Wann liegt eine Massenentlassung vor

Nach § 17 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), ist das der Fall, wenn Arbeitgeber in Betrieben

·       mit idR. 21-59 Arbeitnehmenden mehr als 5 Arbeitnehmende

·       mit idR 60-499 Arbeitnehmenden 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmende

·       mit idR. min. 500 Arbeitnehmenden mindestens 30 Arbeitnehmende

innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen.

2.     Folge des Fehlens einer Massenentlassungsanzeige

Fehlt die korrekte Anzeige,  führt das in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigungen (BAG 19.02.2022 – 2 AZR 467/21).

3.    Voraussetzungen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige

Fehlen die folgenden Angaben oder sind sie unvollständig, ist die Massenentlassungsanzeige unwirksam und damit auch die betroffenen Kündigungen.

Anzugeben sind zwingend:

·       Sitz des Arbeitgebers, Name und Art des Arbeitgebers

·       Gründe für die geplante Entlassungen

·       Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmenden

·       Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen

·       Geplante Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden

Wenn möglich, sich auch folgende Angaben in die Massenentlassungsanzeige aufnehmen:

·       Angaben über das Geschlecht der zu entlassenden Arbeitnehmenden

·       Alter der zu entlassenden Arbeitnehmenden

·       Beruf der zu entlassenden Arbeitnehmenden

·       Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmenden

Gleichzeit hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten. Ebenfalls ist der Agentur für Arbeit eine Stellungnahme des Betriebsrats vorzulegen.

4.     Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn ein Betriebsrat gegründet wurde

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat frühzeitig über die geplante Massenentlassung zu informieren. Der Arbeitgeber soll mit dem Betriebsrat beraten, wie Entlassungen eingeschränkt oder vermieden werden können. Die Unterrichtung muss spätestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt sein.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat rechtzeitig zweckdienliche Auskünfte über

·       die Gründe der Entlassungen,

·       die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmenden,

·       die Zahl und Berufsgruppen der in der Regelbeschäftigten Arbeitnehmenden,

·       den Zeitraum, in dem die Entlassungen sein sollen,

·       die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmenden und

·       die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien zu erteilen.

Unterlässt der Arbeitgeber die schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Als Mitarbeitende kann man vom Betriebsrat um Auskunft bitten, ob das alles korrekt geschehen ist. Bei einer Klage sollte man ausdrücklich rügen, dass die Massenentlassungsanzeige korrekt vor der Kündigung erfolgt ist und der Betriebsrat vollständig informiert worden ist. Wenn dich das Thema betrifft sprich uns kurz dazu an.

Weitere Artikel