Minijobber müssen dem Arbeitgeber keine Auskunft über andere Jobs oder Bewerbungen geben, wenn ihnen vorübergehend die Berechtigung für den Job fehlt
Eine Minijobberin, die als Luftsicherheitskontrollkraft tätig war, kehrte aus ihrer Elternzeit zurück, konnte aber ihren Job nicht wieder aufnehmen, weil ihr die notwendige, aktuelle Schulung fehlte. Ihr Arbeitgeber weigerte sich, die Schulungskosten zu übernehmen. Die Minijobberin konnte daher von August 2023 bis Dezember 2023 nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte auch keinen Lohn. Die Minijobberin klagte die offenen Zahlungen ein.
Das Gericht entschied: Die Minijobberin hat einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Übernahme der Schulungskosten und Lohnzahlung für die Monate August bis Dezember 2023.
Der Arbeitgeber wollte dem entgegentreten und stellte sich auf den Standpunkt, die Minijobberin hätte keinen Lohnanspruch für die Monate August bis Dezember 2023, da sie die Pflicht hatte, sich um einen anderen Job zu bemühen. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin Auskunft über die Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit sowie über die geführten Bewerbungsverfahren der Minijobberin.
Wenn man gekündigt wird, muss man sich nach dem Ablauf der Kündigungsfrist überall bewerben und die Unterlagen darüber aufheben; sonst gewinnt man vielleicht den Prozess gegen die Kündigung, bekommt aber nichts vom Arbeitgeber nachgezahlt, so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht. Darauf berief sich der Arbeitgeber als der Minijobberin der Teilnahmenachweis einer Schulung fehlte, die sie für den Job brauchte. Er stellte die Gehaltszahlungen ein, lehnte die Arbeit der Minijobberin ab und forderte sie auf, sich selbst um die Schulung und Teilnahmebescheinigung zu kümmern. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat das am 16.10.2024 (Az. 21 Sa 17/24) anders gesehen und erteilte den Argumenten des Arbeitgebers eine klare Absage.
Die Hintergründe:
Minijobs unterliegen nicht der Meldepflicht in der Arbeitslosenversicherung, da sie nicht versicherungspflichtig sind. Eine „Job-to-Job-Vermittlung“ – also die direkte Weitervermittlung des Arbeitnehmers durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter – kommt bei Minijobbern nicht in Betracht. Minijobber sind auch nicht verpflichtet, sich einen anderen Job zu suchen. Daher kann der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns nicht mit dem Argument verweigern, dass die Minijobberin keine Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte. Der Arbeitgeber war selbst dafür verantwortlich, dass die Minijobberin nicht arbeiten konnte, da er die Schulungskosten nicht tragen wollte. Darauf hatte die Minijobberin jedoch einen Anspruch aus dem Manteltarifvertrag.