Zeugnis

Arbeitszeugnis: Wer muss welche Bewertung beweisen?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hat mit seinem Urteil vom 02.07.2024 (Az.: 5 Sa 108/23) die bestehenden Anforderungen an Klagen bestätigt, in denen über die Formulierungen eines Arbeitszeugnisses gestritten wird.

Grundsatz der Formulierungshoheit des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Formulierungshoheit über den Inhalt eines Zeugnisses. Das bedeutet, dass er die Formulierungen festlegen darf. Diese Hoheit ist jedoch nicht uneingeschränkt:

  • Ein Zeugnis muss mindestens eine durchschnittliche Bewertung widerspiegeln.
  • Formulierungen wie „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ entsprechen in der Regel einer durchschnittlichen Bewertung.

Wer muss was beweisen?

  • Möchte ein Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Bewertung (z. B. „stets zur vollsten Zufriedenheit“), muss er beweisen, dass seine Leistungen eine solche Einstufung rechtfertigen.
  • Möchte der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung (z. B. „zur Zufriedenheit“ oder schlechter) vergeben, muss er nachweisen, dass diese Bewertung gerechtfertigt ist.
  • Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass das Zeugnis mit dieser Bewertung den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.

Fazit

Dieses Urteil bestätigt erneut die bewährten Regeln zur Zeugniserteilung: Während der Arbeitgeber die Formulierungshoheit hat, müssen beide Seiten Beweise liefern, wenn sie von der durchschnittlichen Bewertung abweichen möchten. Arbeitnehmer sollten sich dessen bewusst sein, wenn sie eine bessere Bewertung einfordern – ebenso wie Arbeitgeber, wenn sie eine schlechtere vergeben wollen.

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